Guntz, Peter

Bürgermeister von Tangermünde, den die Bürger, obwohl er »an die Achtzig zählte«, wegen seiner »Klugheit und Treue« schon zum vierten Mal gewählt haben (3/17). Dass er Grete Mindes Erbansprüche nach »Tangermündisch Recht« zurückweisen muss (19/111), versetzt ihn in »Sorg’ und Unruh‘«. Er nennt das geltende Erbrecht ein »unbillig Recht, ein todtes Recht« und lässt den habsüchtigen Gerdt Minde seine Geringschätzung spüren (19/112).